37 Ziffer 1 Abs. 1 StGB); die für den Erziehungszweck zur Verfügung stehende Zeit darf nicht zugunsten der Wiedereingliederung in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht unverhältnismässig verkürzt werden. Daher muss es zulässig sein, die Halbfreiheit erst bei einer gewissen Mindeststrafdauer zu gewähren.