muss es den Kantonen gestattet sein, sowohl die Halbfreiheit von der Dauer der zu verbüssenden Strafe abhängig zu machen als auch die Dauer der Halbfreiheit selbst zu beschränken. Mit anderen Worten können nicht alle Strafgefangenen, welche die Hälfte ihrer Strafe verbüsst haben, von Bundesrechts wegen Anspruch auf Gewährung der Halbfreiheit erheben. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass der Strafvollzug die Strafgefangenen nicht nur auf den Wiedereintritt ins bürgerliche Leben vorzubereiten, sondern auch erziehend auf sie einzuwirken hat (Art. 37 Ziffer 1 Abs. 1 StGB);