2006 Strafvollzug 501 III. Strafvollzug 99 Versetzung in die Halbfreiheit. Es besteht kein Anspruch darauf, gestützt auf Art. 37 Ziffer 3 Abs. 2 StGB bzw. § 50 lit. a SMV nach der Verbüssung der Hälfte der Strafzeit in die Halbfreiheit entlassen zu werden, auch wenn die übrigen Voraussetzungen gemäss § 50 lit. b – e SMV erfüllt sind; Verhältnis der einschlägigen Richtlinie des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz zum Bundesrecht.