{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2006-08-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2006-99_2006-08-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3595", "Checksum": "d973c4d324dc4560dd76dd79c2f8b3c4"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2006_99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 30.08.2006 AGVE_2006_99"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 30.08.2006 AGVE_2006_99"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 30.08.2006 AGVE_2006_99"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versetzung in die Halbfreiheit.\nEs besteht kein Anspruch darauf, gestützt auf Art. 37 Ziffer 3 Abs. 2 StGB bzw. § 50 lit. a SMV nach der Verbüssung der Hälfte der Strafzeit in die Halbfreiheit entlassen zu werden, auch wenn die übrigen Voraussetzungen gemäss § 50 lit. b – e SMV erfüllt sind; Verhältnis der einschlägigen Richtlinie des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz zum Bundesrecht."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:48", "Checksum": "acc10168e2c1a5374184cf8502b9fab9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 30.08.2006 AGVE_2006_99\nRegeste:\nVersetzung in die Halbfreiheit.\nEs besteht kein Anspruch darauf, gestützt auf Art. 37 Ziffer 3 Abs. 2 StGB bzw. § 50 lit. a SMV nach der Verbüssung der Hälfte der Strafzeit in die Halbfreiheit entlassen zu werden, auch wenn die übrigen Voraussetzungen gemäss § 50 lit. b – e SMV erfüllt sind; Verhältnis der einschlägigen Richtlinie des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz zum Bundesrecht.\n\n2006 Strafvollzug 501\n\nIII. Strafvollzug\n\n99 Versetzung in die Halbfreiheit.\nEs besteht kein Anspruch darauf, gestützt auf Art. 37 Ziffer 3 Abs. 2\nStGB bzw. § 50 lit. a SMV nach der Verbüssung der Hälfte der Strafzeit\nin die Halbfreiheit entlassen zu werden, auch wenn die übrigen Voraussetzungen gemäss § 50 lit. b – e SMV erfüllt sind; Verhältnis der einschlägigen Richtlinie des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz zum Bundesrecht.\n\nAus dem Entscheid des Regierungsrates vom 30. August 2006 i.S. T. P. K. gegen die\nVerfügung des Departementes Volkswirtschaft und Inneres.\n\nAus den Erwägungen\n\n2.1.1 Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, dass gemäss\ndem Strafgesetzbuch wie auch § 50 der Verordnung über den Vollzug\nvon Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) vom\n9. Juli 2003 die Halbfreiheit nach der Hälfte der Strafzeit zulässig\nsei. Diese Vorschriften könnten nicht mittels einer Regelung in Konkordatsrichtlinien unterlaufen werden. Die dort befindliche einheitliche Regelung nehme keine Rücksicht auf den Einzelfall und sei erst\nnoch nicht gesetzeskonform.\n2.1.2 Es trifft zu, dass sowohl Art. 37 Ziffer 3 Abs. 2 StGB als\nauch § 50 lit. a SMV vorsehen, dass die Halbfreiheit ab der Verbüssung der Hälfte der Strafzeit grundsätzlich möglich ist. Indessen\nübersieht der Beschwerdeführer, dass die Kantone gemäss Art. 37\nZiffer 3 Abs. 3 StGB die Voraussetzungen und den Umfang der den\nGefangenen stufenweise zu gewährenden Erleichterungen regeln.\nDen Kantonen kommt bei der Ausgestaltung dieser Normen ein\nerheblicher Spielraum zu (vgl. dazu RRB Art. Nr. …). Insbesondere\n502 Verwaltungsbehörden 2006\n\nmuss es den Kantonen gestattet sein, sowohl die Halbfreiheit von der\nDauer der zu verbüssenden Strafe abhängig zu machen als auch die\nDauer der Halbfreiheit selbst zu beschränken. Mit anderen Worten\nkönnen nicht alle Strafgefangenen, welche die Hälfte ihrer Strafe\nverbüsst haben, von Bundesrechts wegen Anspruch auf Gewährung\nder Halbfreiheit erheben. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass der\nStrafvollzug die Strafgefangenen nicht nur auf den Wiedereintritt ins\nbürgerliche Leben vorzubereiten, sondern auch erziehend auf sie\neinzuwirken hat (Art. 37 Ziffer 1 Abs. 1 StGB); die für den Erziehungszweck zur Verfügung stehende Zeit darf nicht zugunsten der\nWiedereingliederung in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht\nunverhältnismässig verkürzt werden. Daher muss es zulässig sein,\ndie Halbfreiheit erst bei einer gewissen Mindeststrafdauer zu gewähren. Andererseits ergibt sich aus dem dem schweizerischen Strafvollzug zugrunde liegenden Progressivsystem, die Strafgefangenen\nschrittweise auf die Wiedereingliederung in die Gesellschaft\nvorzubereiten, dass sich das Institut der Halbfreiheit grundsätzlich\nnur an Entlassungsanwärterinnen und -anwärter richten kann;\nStrafgefangene, die sich für ein Jahr oder länger in der Halbfreiheit\nbefinden, können nicht als Entlassungsanwärterinnen bzw. -anwärter\nbezeichnet werden, und die Gewährung der Halbfreiheit verkäme\ndiesfalls zu einer verkappten (vorzeitigen) bedingten Entlassung. Die\nin Ziffer 3.3 bzw. Anhang 1 der Richtlinien vorgesehene Beschränkung der Halbfreiheit auf zwölf Monate entspricht daher Sinn und\nZweck von Art. 37 StGB; es kann keine Rede davon sein, dass damit\ndas Gesetz „unterlaufen werde“, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. …).\n2.1.3 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Richtlinien\ndürften nicht aus Gründen der Bequemlichkeit oder infolge der\n„leichteren Handhabung“ einer vereinheitlichen Regelung ohne\nBetrachtung des Einzelfalls angewandt werden, kann ihm ebenfalls\nnicht gefolgt werden, ist es doch eben Sinn und Zweck der Richtlinien, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des\nGesetzesvollzugs sicherzustellen. Das den Behörden zukommende\nErmessen soll widerspruchsfrei angewandt werden; es soll nicht vom\nZufall der jeweiligen sachbearbeitenden Person abhängen, ob ein\n2006 Strafvollzug 503\n\n"}