a SMV vorsehen, dass die Halbfreiheit ab der Verbüssung der Hälfte der Strafzeit grundsätzlich möglich ist. Indessen übersieht der Beschwerdeführer, dass die Kantone gemäss Art. 37 Ziffer 3 Abs. 3 StGB die Voraussetzungen und den Umfang der den Gefangenen stufenweise zu gewährenden Erleichterungen regeln. Den Kantonen kommt bei der Ausgestaltung dieser Normen ein erheblicher Spielraum zu (vgl. dazu RRB Art. Nr. …). Insbesondere