2.1.1 Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, dass gemäss dem Strafgesetzbuch wie auch § 50 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) vom 9. Juli 2003 die Halbfreiheit nach der Hälfte der Strafzeit zulässig sei. Diese Vorschriften könnten nicht mittels einer Regelung in Konkordatsrichtlinien unterlaufen werden. Die dort befindliche einheitliche Regelung nehme keine Rücksicht auf den Einzelfall und sei erst noch nicht gesetzeskonform. 2.1.2 Es trifft zu, dass sowohl Art. 37 Ziffer 3 Abs. 2 StGB als auch § 50 lit. a SMV vorsehen, dass die Halbfreiheit ab der Verbüssung der Hälfte der Strafzeit grundsätzlich möglich ist.