99 Versetzung in die Halbfreiheit. Es besteht kein Anspruch darauf, gestützt auf Art. 37 Ziffer 3 Abs. 2 StGB bzw. § 50 lit. a SMV nach der Verbüssung der Hälfte der Strafzeit in die Halbfreiheit entlassen zu werden, auch wenn die übrigen Voraussetzungen gemäss § 50 lit. b – e SMV erfüllt sind; Verhältnis der einschlägigen Richtlinie des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz zum Bundesrecht. Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 30. August 2006 i.S. T. P. K. gegen die Verfügung des Departementes Volkswirtschaft und Inneres. Aus den Erwägungen