Weitere Abklärungen von den Behörden zu verlangen, hiesse sodann unverhältnismässige Abklärungsaufwendungen zu generieren, die Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis zu überspannen und würde praktisch immer bedeuten, dass die öffentliche Hand wegen des Beweisnotstandes, in dem sich die Behörden zwangsläufig befinden, vorweg einen Anteil der Schadensverhü- tungs- und -behebungskosten selber tragen müsste. Dies kann aber nicht der Sinn des Gesetzes sein, welches auf dem Grundsatz beruht, die der Öffentlichkeit bei antizipierter Ersatzvornahme entstandenen Kosten möglichst auf die Verursachenden zu überwälzen.