Von einer solchen Situation war im Vorfeld aber gerade nicht auszugehen. Vielmehr musste die Abteilung für Umwelt angesichts der Ausgangslage und der am Augenschein eingeleiteten Massnahmen die Möglichkeit eines derartigen Schadensereignisses nicht ernsthaft in Betracht ziehen. Damit verursachte die Abteilung für Umwelt den Schadensfall keineswegs mit und muss sich deshalb auch nicht als Verhaltensstörerin zur Verantwortung ziehen lassen. Darüber hinaus erweisen sich auch die durch den Kanton ersatzweise veranlassten und durch eine Fachfirma (C. AG) ausgeführten Sanierungsmassnahmen als erforderlich und verhältnismässig.