Im Weitern reagierte die Abteilung für Umwelt auch unmittelbar nach Kenntnisnahme der Gewässergefährdung und ordnete sofort Sicherungs- sowie – in der Folge – Behebungsmassnahmen an. Unter diesen Umständen lässt sich nicht sagen, die zuständige kantonale Behörde habe es unterlassen, zur Vereitelung der Gewässergefährdung und ihrer Folgekosten beizutragen. Polizeirechtlich relevant wäre ein unterlassenes Eingreifen der kantonalen Behörden zudem ohnehin erst dann, wenn der Eintritt des Schadens ernsthaft hätte befürchtet werden müssen. Von einer solchen Situation war im Vorfeld aber gerade nicht auszugehen.