erweitern. Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit dieser Drittpersonen ist somit abzulehnen. 8. Verantwortlichkeit des Kantons (…) b) Zunächst ist festzustellen, dass die zuständige kantonale Behörde (Abteilung für Umwelt) von der vorliegenden Gewässergefährdung erst Ende Februar 2000 Kenntnis erhielt. So hatte sich die Situation anlässlich des am 29. Oktober 1999 letztmals vor Ort durchgeführten Augenscheines gerade noch nicht als alarmierend erwiesen. Dem betreffenden Besprechungsprotokoll der Bauverwaltung W. vom 29. Oktober 1999 lassen sich denn auch keine entsprechenden Beanstandungen entnehmen (vgl. Gemeindeakten).