Demontage-, Verlagerungs- und Entsorgungsmassnahmen seiner Hilfspersonen H.J.V., P.K. und M.O. in jedem Fall anrechnen lassen (vgl. die übereinstimmenden Aussagen der drei Letztgenannten). Der Regierungsrat sieht nach dem Gesagten keinen Anlass, den Kreis der Störer und Störerinnen um blosse Hilfspersonen oder überhaupt nur sehr zweifelhaft an der Gewässergefährdung beteiligte Personen zu 2006 Gewässerschutzrecht 497