Demgegenüber steht – wie vorstehend dargelegt – die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die Ende Februar 2000 festgestellte, nach Auffassung der Abteilung für Umwelt angesichts der Staubschichten und Spuren aber bereits früher eingetretene Gewässergefährdung fest. Auch wenn ihm nämlich keine persönliche und unmittelbare Beteiligung an gewässergefährdenden Handlungen nachzuweisen ist, so muss er sich aufgrund seiner Stellung in der D. S.A. (bis Ende Januar 2000 Inhaber, Direktor und Hauptaktionär) sowie der Verantwortlichkeit für die Verlagerung der Produktion von W. nach D. diesbezügliche, nach seinen Anweisungen durchgeführte