allfällige Verfehlungen wären somit der Eigentümerin anzulasten). Dementsprechend hat auch die Staatsanwaltschaft Aargau im Nachgang zum rechtskräftig gewordenen Obergerichtsurteil davon abgesehen, gegen die im Urteil zusätzlich bezeichneten Personen oder einen noch erweiterten Personenkreis Strafverfahren zu eröffnen. Demgegenüber steht – wie vorstehend dargelegt – die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die Ende Februar 2000 festgestellte, nach Auffassung der Abteilung für Umwelt angesichts der Staubschichten und Spuren aber bereits früher eingetretene Gewässergefährdung fest.