vgl. Obergerichtsurteil vom 15. November 2002, S. 22 f.). Insbesondere C.K., H.B. und R.A. lassen sich demzufolge weder direkte Beteiligungen am unsachgemässen Rückbau der Anlagen noch am Umgang mit den umweltgefährdenden Chemikalien noch diesbezügliche Anweisungen nachweisen (der Letztgenannte wäre überdies als Hauswart der Liegenschaftseigentümerin ohnehin als deren Hilfsperson anzusehen; allfällige Verfehlungen wären somit der Eigentümerin anzulasten).