Verwaltungsrecht ist die Sachlage allerdings anders zu beurteilen. So ergibt es sich schon aus den sehr vagen Aussagen des Obergerichts zu den weiteren Verantwortlichkeiten, dass sich die den bezeichneten Personen allfällig vorzuwerfenden Verhalten nicht belegen lassen. Die betreffenden Zuschreibungen des Obergerichts beruhen denn auch nicht auf eigentlichen Beweisen für entsprechende Fehlverhalten, sondern bloss auf unsicheren Zeugenaussagen und Vermutungen ("es könnte sein", "irgendwie involviert"; vgl. Obergerichtsurteil vom 15. November 2002, S. 22 f.).