Dasselbe gelte auch für H.B. und C.K. (früherer Verwaltungsratspräsident bzw. Verwaltungsrat der S. AG in W.). Demgegenüber seien C.T. und A.W. (ab Ende Januar 2000 Generaldirektor und Verwaltungsrat der D. S.A. in D.) nicht in Betracht zu ziehen, hätten sie mit den Unternehmungen in W. doch nie etwas zu tun gehabt (vgl. Urteil des Obergerichts vom 15. November 2002, S. 22 ff.). (…) c) Der Regierungsrat gelangt hinsichtlich der Frage nach weiteren als Verhaltensstörer oder Verhaltensstörerinnen zur Verantwortung zu ziehenden Personen zu keinem anderen Ergebnis als die Abteilung für Umwelt.