Im Hinblick auf die persönliche Mitverantwortlichkeit von Dritten gelangt das Obergericht sodann zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nur einer unter mehreren Verantwortlichen gewesen sei. So sei auch H.J.V. aktiv in den Umzug des Betriebs verwickelt gewesen und habe im Ganzen eine so zentrale Rolle gespielt (ab 3. November 1999 bis 31. Januar 2000 Mitglied des Verwaltungsrats der S. S.A. in D.), dass er sich nicht einfach unter Berufung auf Anweisungen des Beschwerdeführers herausreden könne. Dasselbe gelte auch für H.B. und C.K. (früherer Verwaltungsratspräsident bzw. Verwaltungsrat der S. AG in W.).