So sind insbesondere keine Pflichtverletzungen ersichtlich, welche ihn für den eingetretenen Schaden bzw. für eine allfällige Vergrösserung der aufzuwendenden Behebungsmassnahmen direkt verantwortlich erscheinen lassen. Eine seine Verantwortlichkeit steigernde Einstufung als Verhaltensstörer ist demgemäss zu verneinen. 7. Verantwortlichkeit von Drittpersonen a) (…) Im Hinblick auf die persönliche Mitverantwortlichkeit von Dritten gelangt das Obergericht sodann zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nur einer unter mehreren Verantwortlichen gewesen sei.