Liegenschaftseigentümerin privatrechtliche Ersatzansprüche geltend zu machen. Abgesehen von der festgestellten Verantwortlichkeit als Zustandsstörer kann vorliegend aber nicht davon gesprochen werden, dass G.J.C. durch sein eigenes Handeln bzw. Unterlassen auch unmittelbar zum Eintritt der festgestellten polizeilichen Gefahren bzw. Schadenskosten beitrug. So sind insbesondere keine Pflichtverletzungen ersichtlich, welche ihn für den eingetretenen Schaden bzw. für eine allfällige Vergrösserung der aufzuwendenden Behebungsmassnahmen direkt verantwortlich erscheinen lassen.