In diesem Zusammenhang ist G.J.C. denn auch vorzuwerfen, dass er die betreffende Liegenschaft bei seiner Übernahme von der früheren Eigentümerin offensichtlich nicht oder nicht ausreichend auf Schäden und deren Folgekosten untersuchte. Damit hat er davon ausgehende Gefährdungen der Umwelt sowie daran allfällig anschliessende Rechtsverfahren zumindest in Kauf genommen. Auch der Hinweis auf unterlassene Informationspflichten seitens der V. AG vermag ihn vorliegend nicht zu entschuldigen. Vielmehr muss er sich als neuer Eigentümer auch Versäumnisse der V. AG anrechnen lassen.