rung der Gewerbeliegenschaft zu gelten hat. Dabei ist entscheidend, dass der staatliche Kostenersatzanspruch grundsätzlich im Zeitpunkt der Vornahme der Schutz- und Behebungsmassnahmen entsteht (vorliegend August/September 2000), das Eigentum an der Schadensliegenschaft vorliegend aber bereits am 18. Juli 2000 an G.J.C. übergegangen ist. In diesem Zusammenhang ist G.J.C. denn auch vorzuwerfen, dass er die betreffende Liegenschaft bei seiner Übernahme von der früheren Eigentümerin offensichtlich nicht oder nicht ausreichend auf Schäden und deren Folgekosten untersuchte.