Ebenso ist unmassgeblich, dass – nach Ansicht der Abteilung für Umwelt – bereits die vorgängige Liegenschaftseigentümerin (V. AG) kein Verschulden treffen soll, da sie es gewesen sei, die nach dem Verlassen der Betriebsstätte W. durch die D. S.A. die umweltgefährdenden Tatbestände festgestellt, ein auslaufendes Bad aufgefangen und richtigerweise die Behörden informiert habe. Vielmehr wird G.J.C. als Eigentümer der die Sicherungs- und Behebungsmassnahmen auslösenden Liegenschaft die Tragung der damit verbundenen Schadenskosten zugemutet, weil er letztlich auch als direkter wirtschaftlicher Nutzniesser der durch die Vorinstanz veranlassten Sanie-