sei noch Kenntnis von den umweltschädigenden Geschehnissen gehabt habe. So sei er im Zeitpunkt, als die Umweltvergehen amtlich festgestellt worden seien (28. Februar 2000), noch nicht einmal Eigentümer bzw. Vermieter der fraglichen Liegenschaft gewesen. Die Eigentümerin im Zeitpunkt der umweltschädigenden Geschehnisse (V. AG) habe ihm zudem die Umweltprobleme anlässlich des Verkaufs ebenfalls verschwiegen.