Vielmehr ging das Eigentum an der Liegenschaft offensichtlich schon am 18. Juli 2000 (d.h. nach der Feststellung der gewässergefährdenden Situation Ende Februar 2000 sowie der Fristansetzung für die Behebung der Mängel im März 2000, aber noch vor der ersatzweisen Behebung durch den Kanton im August/September 2000) von der bereits im Jahre 2001 aufgelösten V. AG an G.J.C. über. b) Gegen eine verwaltungsrechtliche Mitverantwortlichkeit für die dem Kanton aus der Schadensbehebung entstandenen Kosten führt der zum vorliegenden Verfahren beigeladene Eigentümer G.J.C. aus, dass er weder jemals Betreiber der fraglichen Anlagen gewesen