über hinaus auch die Voraussetzungen als Zustandsstörer. So wäre es aufgrund seiner damaligen herausragenden Stellung in der inzwischen in Konkurs gefallenen D. S.A. (nach eigenen Angaben: Inhaber, Direktor und Hauptaktionär) durchaus in seiner persönlichen Verfügungsmacht gelegen, den Rückbau ordnungsgemäss ablaufen zu lassen bzw. zumindest die Situation in der Liegenschaft O. in Ordnung zu bringen und den Gefahrenherd zu beseitigen. 6. Verantwortlichkeit von G.J.C. a) (…) Wie sich aus dem Grundbuch der Gemeinde W. ergibt, haben sich die betreffenden Eigentumsverhältnisse bereits im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens geändert.