Angesichts seines objektiven persönlichen Beitrags zur Gewässergefährdung ist er somit auch verwaltungsrechtlich als direkt verantwortlicher Verhaltensstörer einzustufen. In Übereinstimmung mit der Abteilung für Umwelt rechtfertigt sich vorliegend – in analoger Anwendung von Art. 55 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 – aber nicht nur ein "Durchgriff" auf den Beschwerdeführer als Verhaltensstörer. Vielmehr erfüllt er dar- 2006 Gewässerschutzrecht 493