(…) 5. Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers (…) b) Aufgrund der Aktenlage kommt der Regierungsrat in Bezug auf die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers zu keinem anderen Ergebnis als das Obergericht in seiner strafrechtlichen Beurteilung. Dies gilt, auch wenn sich die strafrechtliche Würdigung mit Blick auf die Verantwortlichkeitsvoraussetzungen von der verwaltungsrechtlichen Kostenverteilung nach Art. 54 GSchG unterscheidet.