ten Ersatzvornahme, und zwar in der geltend gemachten Gesamthöhe von Fr. 67'010.25 (inkl. Zinsausfall bis 21. Mai 2002 in der Höhe von Fr. 2'440.20), entstanden ist. Unbestrittenermassen müssen für dessen Deckung sodann auch Privatpersonen nach Massgabe ihrer Verursachung anteilmässig einstehen. Nachfolgend verbleibt es somit zu entscheiden, wer für den Schaden und – im Anschluss – in welchem Umfang als (Mit-)Verursacherin bzw. (Mit-)Verursacher rechtlich belangt werden kann. (…) 5. Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers (…) b)