Demgemäss werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer bzw. einer unmittelbar drohenden Einwirkung in die Umwelt sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens bzw. einer Umwelteinwirkung treffen, den verursachenden Personen überbunden. Es ist vorliegend grundsätzlich unstrittig geblieben, dass ein finanzieller Schaden aus der von der Abteilung für Umwelt veranlass- 492 Verwaltungsbehörden 2006