{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2006-03-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2006-98_2006-03-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3594", "Checksum": "f3b5094806cb191e8ea4f0e9db3be30f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2006_98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 08.03.2006 AGVE_2006_98"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 08.03.2006 AGVE_2006_98"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 08.03.2006 AGVE_2006_98"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenverteilung gemäss Art. 54 GSchG im Falle der antizipierten Ersatzvornahme nach der Stilllegung des Betriebs einer inzwischen konkursiten Gesellschaft.\n- Haftung der in der konkursiten Gesellschaft für die sachgemässe Betriebsstilllegung verantwortlichen Person (Erw. 5).\n- Haftung der aktuellen Eigentümerin der Betriebsliegenschaft (Erw. 6).\n- Keine Ausdehnung der Haftung auf blosse Hilfspersonen, nur sehr zweifelhaft an der Gewässergefährdung beteiligte Personen oder den Kanton (Erw. 7 und 8).\n- Kostenverteilung (Erw. 9)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:57", "Checksum": "957d9c892766fb21a991b7e672c55edf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 08.03.2006 AGVE_2006_98\nRegeste:\nKostenverteilung gemäss Art. 54 GSchG im Falle der antizipierten Ersatzvornahme nach der Stilllegung des Betriebs einer inzwischen konkursiten Gesellschaft.\n- Haftung der in der konkursiten Gesellschaft für die sachgemässe Betriebsstilllegung verantwortlichen Person (Erw. 5).\n- Haftung der aktuellen Eigentümerin der Betriebsliegenschaft (Erw. 6).\n- Keine Ausdehnung der Haftung auf blosse Hilfspersonen, nur sehr zweifelhaft an der Gewässergefährdung beteiligte Personen oder den Kanton (Erw. 7 und 8).\n- Kostenverteilung (Erw. 9).\n\n2006 Gewässerschutzrecht 491\n\nII. Gewässerschutzrecht\n\n98 Kostenverteilung gemäss Art. 54 GSchG im Falle der antizipierten Ersatzvornahme nach der Stilllegung des Betriebs einer inzwischen konkursiten Gesellschaft.\n- Haftung der in der konkursiten Gesellschaft für die sachgemässe Betriebsstilllegung verantwortlichen Person (Erw. 5).\n- Haftung der aktuellen Eigentümerin der Betriebsliegenschaft\n(Erw. 6).\n- Keine Ausdehnung der Haftung auf blosse Hilfspersonen, nur sehr\nzweifelhaft an der Gewässergefährdung beteiligte Personen oder den\nKanton (Erw. 7 und 8).\n- Kostenverteilung (Erw. 9).\n\nAus dem Entscheid des Regierungsrates vom 8. März 2006 i.S. B.B. gegen\nden Entscheid des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. Beschwerdegegenstand\nIm vorliegenden Fall geht es um die Anwendung von Art. 54 in\nVerbindung mit Art. 3a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 bzw.\nArt. 59 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983. Demgemäss werden die Kosten\nvon Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer bzw. einer unmittelbar drohenden Einwirkung in die Umwelt sowie zur Feststellung und zur\nBehebung eines Schadens bzw. einer Umwelteinwirkung treffen, den\nverursachenden Personen überbunden.\nEs ist vorliegend grundsätzlich unstrittig geblieben, dass ein finanzieller Schaden aus der von der Abteilung für Umwelt veranlass-\n492 Verwaltungsbehörden 2006\n\nten Ersatzvornahme, und zwar in der geltend gemachten Gesamthöhe\nvon Fr. 67'010.25 (inkl. Zinsausfall bis 21. Mai 2002 in der Höhe\nvon Fr. 2'440.20), entstanden ist. Unbestrittenermassen müssen für\ndessen Deckung sodann auch Privatpersonen nach Massgabe ihrer\nVerursachung anteilmässig einstehen. Nachfolgend verbleibt es somit\nzu entscheiden, wer für den Schaden und – im Anschluss – in welchem Umfang als (Mit-)Verursacherin bzw. (Mit-)Verursacher rechtlich belangt werden kann.\n(…)\n5. Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers\n(…)\nb) Aufgrund der Aktenlage kommt der Regierungsrat in Bezug\nauf die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers zu keinem anderen Ergebnis als das Obergericht in seiner\nstrafrechtlichen Beurteilung. Dies gilt, auch wenn sich die strafrechtliche Würdigung mit Blick auf die Verantwortlichkeitsvoraussetzungen von der verwaltungsrechtlichen Kostenverteilung nach Art. 54\nGSchG unterscheidet. Entgegen etwa auch zivilrechtlichen Verschuldensgesichtspunkten ist für die verwaltungsrechtliche Verursachereigenschaft nämlich weder die Unrechtmässigkeit des Verhaltens noch\nein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Ursache und Schaden\nim Sinne der privatrechtlichen Verschuldenshaftung erforderlich. Für\ndie Bejahung der verwaltungsrechtlichen Störereigenschaft ist vielmehr entscheidend, ob die fragliche Störerperson die Gefahr unmittelbar gesetzt hat, ob also ihr Verhalten als polizeirechtlich erhebliche\nUrsache für das Schadensereignis zu gelten hat. Wie durch das Obergericht eingehend dargelegt, hat der Beschwerdeführer vorliegend in\nder Ursachenkette – wenigstens durch sein unterlassenes Eingreifen\n– massgeblich und unmittelbar zur Schadensentstehung beigetragen.\nAngesichts seines objektiven persönlichen Beitrags zur Gewässergefährdung ist er somit auch verwaltungsrechtlich als direkt verantwortlicher Verhaltensstörer einzustufen. In Übereinstimmung mit der\nAbteilung für Umwelt rechtfertigt sich vorliegend – in analoger Anwendung von Art. 55 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs\n(ZGB) vom 10. Dezember 1907 – aber nicht nur ein \"Durchgriff\" auf\nden Beschwerdeführer als Verhaltensstörer. Vielmehr erfüllt er dar-\n2006 Gewässerschutzrecht 493\n\n"}