2006 Gewässerschutzrecht 491 II. Gewässerschutzrecht 98 Kostenverteilung gemäss Art. 54 GSchG im Falle der antizipierten Er- satzvornahme nach der Stilllegung des Betriebs einer inzwischen konkur- siten Gesellschaft. - Haftung der in der konkursiten Gesellschaft für die sachgemässe Be- triebsstilllegung verantwortlichen Person (Erw. 5). - Haftung der aktuellen Eigentümerin der Betriebsliegenschaft (Erw. 6). - Keine Ausdehnung der Haftung auf blosse Hilfspersonen, nur sehr zweifelhaft an der Gewässergefährdung beteiligte Personen oder den Kanton (Erw. 7 und 8). - Kostenverteilung (Erw. 9). Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 8. März 2006 i.S. B.B. gegen den Entscheid des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt. Aus den Erwägungen: 1. Beschwerdegegenstand Im vorliegenden Fall geht es um die Anwendung von Art. 54 in Verbindung mit Art. 3a des Bundesgesetzes über den Schutz der Ge- wässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 bzw. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutz- gesetz, USG) vom 7. Oktober 1983. Demgemäss werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittel- bar drohenden Gefahr für die Gewässer bzw. einer unmittelbar dro- henden Einwirkung in die Umwelt sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens bzw. einer Umwelteinwirkung treffen, den verursachenden Personen überbunden. Es ist vorliegend grundsätzlich unstrittig geblieben, dass ein fi- nanzieller Schaden aus der von der Abteilung für Umwelt veranlass- 492 Verwaltungsbehörden 2006 ten Ersatzvornahme, und zwar in der geltend gemachten Gesamthöhe von Fr. 67'010.25 (inkl. Zinsausfall bis 21. Mai 2002 in der Höhe von Fr. 2'440.20), entstanden ist. Unbestrittenermassen müssen für dessen Deckung sodann auch Privatpersonen nach Massgabe ihrer Verursachung anteilmässig einstehen. Nachfolgend verbleibt es somit zu entscheiden, wer für den Schaden und – im Anschluss – in wel- chem Umfang als (Mit-)Verursacherin bzw. (Mit-)Verursacher recht- lich belangt werden kann. (…) 5. Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers (…) b) Aufgrund der Aktenlage kommt der Regierungsrat in Bezug auf die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerde- führers zu keinem anderen Ergebnis als das Obergericht in seiner strafrechtlichen Beurteilung. Dies gilt, auch wenn sich die strafrecht- liche Würdigung mit Blick auf die Verantwortlichkeitsvoraussetzun- gen von der verwaltungsrechtlichen Kostenverteilung nach Art. 54 GSchG unterscheidet. Entgegen etwa auch zivilrechtlichen Verschul- densgesichtspunkten ist für die verwaltungsrechtliche Verursacherei- genschaft nämlich weder die Unrechtmässigkeit des Verhaltens noch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Ursache und Schaden im Sinne der privatrechtlichen Verschuldenshaftung erforderlich. Für die Bejahung der verwaltungsrechtlichen Störereigenschaft ist viel- mehr entscheidend, ob die fragliche Störerperson die Gefahr unmit- telbar gesetzt hat, ob also ihr Verhalten als polizeirechtlich erhebliche Ursache für das Schadensereignis zu gelten hat. Wie durch das Ober- gericht eingehend dargelegt, hat der Beschwerdeführer vorliegend in der Ursachenkette – wenigstens durch sein unterlassenes Eingreifen – massgeblich und unmittelbar zur Schadensentstehung beigetragen. Angesichts seines objektiven persönlichen Beitrags zur Gewässerge- fährdung ist er somit auch verwaltungsrechtlich als direkt verant- wortlicher Verhaltensstörer einzustufen. In Übereinstimmung mit der Abteilung für Umwelt rechtfertigt sich vorliegend – in analoger An- wendung von Art. 55 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 – aber nicht nur ein "Durchgriff" auf den Beschwerdeführer als Verhaltensstörer. Vielmehr erfüllt er dar- 2006 Gewässerschutzrecht 493 über hinaus auch die Voraussetzungen als Zustandsstörer. So wäre es aufgrund seiner damaligen herausragenden Stellung in der inzwi- schen in Konkurs gefallenen D. S.A. (nach eigenen Angaben: Inha- ber, Direktor und Hauptaktionär) durchaus in seiner persönlichen Verfügungsmacht gelegen, den Rückbau ordnungsgemäss ablaufen zu lassen bzw. zumindest die Situation in der Liegenschaft O. in Ordnung zu bringen und den Gefahrenherd zu beseitigen. 6. Verantwortlichkeit von G.J.C. a) (…) Wie sich aus dem Grundbuch der Gemeinde W. ergibt, haben sich die betreffenden Eigentumsverhältnisse bereits im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens geändert. So steht die Liegenschaft O. nicht mehr im Eigentum der V. AG. Vielmehr ging das Eigentum an der Liegenschaft offensichtlich schon am 18. Juli 2000 (d.h. nach der Feststellung der gewässergefährdenden Situation Ende Februar 2000 sowie der Fristansetzung für die Behebung der Mängel im März 2000, aber noch vor der ersatzweisen Behebung durch den Kanton im August/September 2000) von der bereits im Jahre 2001 aufgelö- sten V. AG an G.J.C. über. b) Gegen eine verwaltungsrechtliche Mitverantwortlichkeit für die dem Kanton aus der Schadensbehebung entstandenen Kosten führt der zum vorliegenden Verfahren beigeladene Eigentümer G.J.C. aus, dass er weder jemals Betreiber der fraglichen Anlagen gewesen sei noch Kenntnis von den umweltschädigenden Geschehnissen ge- habt habe. So sei er im Zeitpunkt, als die Umweltvergehen amtlich festgestellt worden seien (28. Februar 2000), noch nicht einmal Ei- gentümer bzw. Vermieter der fraglichen Liegenschaft gewesen. Die Eigentümerin im Zeitpunkt der umweltschädigenden Geschehnisse (V. AG) habe ihm zudem die Umweltprobleme anlässlich des Ver- kaufs ebenfalls verschwiegen. Überdies habe die Abteilung für Um- welt (bzw. die Bauverwaltung der Gemeinde W.) ihn bzw. die mit der Verwaltung der Liegenschaft betraute G.J.C. & Co. C. auch erst am 21. September (bzw. 4. Oktober) 2000, und damit nach der vollzoge- nen Ersatzvornahme, über die Geschehnisse (Umweltprobleme sowie Durchführung der Ersatzvornahme) in Kenntnis gesetzt. Aus diesen Gründen sei jegliche Schadensverantwortlichkeit und Kostentra- 494 Verwaltungsbehörden 2006 gungspflicht im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme abzuleh- nen. c) Entgegen den vorstehenden Darlegungen erweist es sich vorliegend als gerechtfertigt, G.J.C. als Eigentümer der Liegen- schaft O. als Zustandsstörer und damit Mitverursacher im Sinne von Art. 54 GSchG zur Verantwortung zu ziehen. Da – wie bereits aufge- zeigt – die polizeiliche Verantwortlichkeit als Störer, an die hier an- geknüpft wird, kein konkretes Verschulden voraussetzt, kann es nicht ausschlaggebend sein, dass G.J.C. nach seinen Angaben gar keine Kenntnis von der konkreten gefahrauslösenden Tatsache hatte. Ebenso ist unmassgeblich, dass – nach Ansicht der Abteilung für Umwelt – bereits die vorgängige Liegenschaftseigentümerin (V. AG) kein Verschulden treffen soll, da sie es gewesen sei, die nach dem Verlassen der Betriebsstätte W. durch die D. S.A. die umweltgefähr- denden Tatbestände festgestellt, ein auslaufendes Bad aufgefangen und richtigerweise die Behörden informiert habe. Vielmehr wird G.J.C. als Eigentümer der die Sicherungs- und Behebungsmassnah- men auslösenden Liegenschaft die Tragung der damit verbundenen Schadenskosten zugemutet, weil er letztlich auch als direkter wirt- schaftlicher Nutzniesser der durch die Vorinstanz veranlassten Sanie- rung der Gewerbeliegenschaft zu gelten hat. Dabei ist entscheidend, dass der staatliche Kostenersatzanspruch grundsätzlich im Zeitpunkt der Vornahme der Schutz- und Behebungsmassnahmen entsteht (vorliegend August/September 2000), das Eigentum an der Scha- densliegenschaft vorliegend aber bereits am 18. Juli 2000 an G.J.C. übergegangen ist. In diesem Zusammenhang ist G.J.C. denn auch vorzuwerfen, dass er die betreffende Liegenschaft bei seiner Über- nahme von der früheren Eigentümerin offensichtlich nicht oder nicht ausreichend auf Schäden und deren Folgekosten untersuchte. Damit hat er davon ausgehende Gefährdungen der Umwelt sowie daran all- fällig anschliessende Rechtsverfahren zumindest in Kauf genommen. Auch der Hinweis auf unterlassene Informationspflichten seitens der V. AG vermag ihn vorliegend nicht zu entschuldigen. Vielmehr muss er sich als neuer Eigentümer auch Versäumnisse der V. AG anrech- nen lassen. Im Hinblick auf seine Verantwortlichkeit als Zustandsstö- rer bleibt es G.J.C. allerdings unbenommen, gegenüber der früheren 2006 Gewässerschutzrecht 495 Liegenschaftseigentümerin privatrechtliche Ersatzansprüche geltend zu machen. Abgesehen von der festgestellten Verantwortlichkeit als Zu- standsstörer kann vorliegend aber nicht davon gesprochen werden, dass G.J.C. durch sein eigenes Handeln bzw. Unterlassen auch un- mittelbar zum Eintritt der festgestellten polizeilichen Gefahren bzw. Schadenskosten beitrug. So sind insbesondere keine Pflichtverlet- zungen ersichtlich, welche ihn für den eingetretenen Schaden bzw. für eine allfällige Vergrösserung der aufzuwendenden Behebungs- massnahmen direkt verantwortlich erscheinen lassen. Eine seine Ver- antwortlichkeit steigernde Einstufung als Verhaltensstörer ist dem- gemäss zu verneinen. 7. Verantwortlichkeit von Drittpersonen a) (…) Im Hinblick auf die persönliche Mitverantwortlichkeit von Dritten gelangt das Obergericht sodann zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nur einer unter mehreren Ver- antwortlichen gewesen sei. So sei auch H.J.V. aktiv in den Umzug des Betriebs verwickelt gewesen und habe im Ganzen eine so zen- trale Rolle gespielt (ab 3. November 1999 bis 31. Januar 2000 Mit- glied des Verwaltungsrats der S. S.A. in D.), dass er sich nicht ein- fach unter Berufung auf Anweisungen des Beschwerdeführers her- ausreden könne. Dasselbe gelte auch für H.B. und C.K. (früherer Verwaltungsratspräsident bzw. Verwaltungsrat der S. AG in W.). Demgegenüber seien C.T. und A.W. (ab Ende Januar 2000 General- direktor und Verwaltungsrat der D. S.A. in D.) nicht in Betracht zu ziehen, hätten sie mit den Unternehmungen in W. doch nie etwas zu tun gehabt (vgl. Urteil des Obergerichts vom 15. November 2002, S. 22 ff.). (…) c) Der Regierungsrat gelangt hinsichtlich der Frage nach weite- ren als Verhaltensstörer oder Verhaltensstörerinnen zur Verantwor- tung zu ziehenden Personen zu keinem anderen Ergebnis als die Ab- teilung für Umwelt. Aus Sicht des Strafrechts mag es zwar sein, dass neben dem Beschwerdeführer noch weitere Personen zur Verant- wortung gezogen werden könnten bzw. müssten. In Bezug auf das 496 Verwaltungsbehörden 2006 Verwaltungsrecht ist die Sachlage allerdings anders zu beurteilen. So ergibt es sich schon aus den sehr vagen Aussagen des Obergerichts zu den weiteren Verantwortlichkeiten, dass sich die den bezeichneten Personen allfällig vorzuwerfenden Verhalten nicht belegen lassen. Die betreffenden Zuschreibungen des Obergerichts beruhen denn auch nicht auf eigentlichen Beweisen für entsprechende Fehlverhal- ten, sondern bloss auf unsicheren Zeugenaussagen und Vermutungen ("es könnte sein", "irgendwie involviert"; vgl. Obergerichtsurteil vom 15. November 2002, S. 22 f.). Insbesondere C.K., H.B. und R.A. lassen sich demzufolge weder direkte Beteiligungen am un- sachgemässen Rückbau der Anlagen noch am Umgang mit den um- weltgefährdenden Chemikalien noch diesbezügliche Anweisungen nachweisen (der Letztgenannte wäre überdies als Hauswart der Lie- genschaftseigentümerin ohnehin als deren Hilfsperson anzusehen; allfällige Verfehlungen wären somit der Eigentümerin anzulasten). Dementsprechend hat auch die Staatsanwaltschaft Aargau im Nach- gang zum rechtskräftig gewordenen Obergerichtsurteil davon abge- sehen, gegen die im Urteil zusätzlich bezeichneten Personen oder ei- nen noch erweiterten Personenkreis Strafverfahren zu eröffnen. Demgegenüber steht – wie vorstehend dargelegt – die Verant- wortlichkeit des Beschwerdeführers für die Ende Februar 2000 fest- gestellte, nach Auffassung der Abteilung für Umwelt angesichts der Staubschichten und Spuren aber bereits früher eingetretene Gewäs- sergefährdung fest. Auch wenn ihm nämlich keine persönliche und unmittelbare Beteiligung an gewässergefährdenden Handlungen nachzuweisen ist, so muss er sich aufgrund seiner Stellung in der D. S.A. (bis Ende Januar 2000 Inhaber, Direktor und Hauptaktionär) sowie der Verantwortlichkeit für die Verlagerung der Produktion von W. nach D. diesbezügliche, nach seinen Anweisungen durchgeführte Demontage-, Verlagerungs- und Entsorgungsmassnahmen seiner Hilfspersonen H.J.V., P.K. und M.O. in jedem Fall anrechnen lassen (vgl. die übereinstimmenden Aussagen der drei Letztgenannten). Der Regierungsrat sieht nach dem Gesagten keinen Anlass, den Kreis der Störer und Störerinnen um blosse Hilfspersonen oder überhaupt nur sehr zweifelhaft an der Gewässergefährdung beteiligte Personen zu 2006 Gewässerschutzrecht 497 erweitern. Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit dieser Dritt- personen ist somit abzulehnen. 8. Verantwortlichkeit des Kantons (…) b) Zunächst ist festzustellen, dass die zuständige kantonale Be- hörde (Abteilung für Umwelt) von der vorliegenden Gewässerge- fährdung erst Ende Februar 2000 Kenntnis erhielt. So hatte sich die Situation anlässlich des am 29. Oktober 1999 letztmals vor Ort durchgeführten Augenscheines gerade noch nicht als alarmierend erwiesen. Dem betreffenden Besprechungsprotokoll der Bauverwal- tung W. vom 29. Oktober 1999 lassen sich denn auch keine ent- sprechenden Beanstandungen entnehmen (vgl. Gemeindeakten). Zur Vermeidung einer allfälligen Umweltgefährdung vereinbarten die Anwesenden trotzdem präventiv einen geordneten Rückbau der An- lagen, welcher spätestens bis zum 15. Juni 2000 hätte abgeschlossen werden sollen. Im Weitern reagierte die Abteilung für Umwelt auch unmittelbar nach Kenntnisnahme der Gewässergefährdung und ord- nete sofort Sicherungs- sowie – in der Folge – Behebungsmassnah- men an. Unter diesen Umständen lässt sich nicht sagen, die zuständige kantonale Behörde habe es unterlassen, zur Vereitelung der Gewäs- sergefährdung und ihrer Folgekosten beizutragen. Polizeirechtlich relevant wäre ein unterlassenes Eingreifen der kantonalen Behörden zudem ohnehin erst dann, wenn der Eintritt des Schadens ernsthaft hätte befürchtet werden müssen. Von einer solchen Situation war im Vorfeld aber gerade nicht auszugehen. Vielmehr musste die Abtei- lung für Umwelt angesichts der Ausgangslage und der am Augen- schein eingeleiteten Massnahmen die Möglichkeit eines derartigen Schadensereignisses nicht ernsthaft in Betracht ziehen. Damit verur- sachte die Abteilung für Umwelt den Schadensfall keineswegs mit und muss sich deshalb auch nicht als Verhaltensstörerin zur Verant- wortung ziehen lassen. Darüber hinaus erweisen sich auch die durch den Kanton ersatzweise veranlassten und durch eine Fachfirma (C. AG) ausgeführten Sanierungsmassnahmen als erforderlich und verhältnismässig. Ohne entsprechende Sicherungs- und Behebungs- massnahmen hätte sich die Situation nämlich derart zugespitzt, dass 498 Verwaltungsbehörden 2006 eine Gewässerverunreinigung nicht mehr hätte ausgeschlossen wer- den können. Schliesslich rechtfertigt sich unter den gegebenen Umständen auch keine "Sozialisierung" der aufgelaufenen Sicherungs- und Sa- nierungskosten im Sinne einer Kostentragungspflicht der Allgemein- heit (Kanton) für ein allfälliges "Unbekanntheitspotential". So ist vorliegend eine Beteiligung des Gemeinwesens an den Sicherungs- und Sanierungskosten schon deshalb nicht in Erwägung zu ziehen, da nach einer umfassenden Sachverhaltswürdigung keine weiteren un- bekannten Drittpersonen ernsthaft als Störer und Störerinnen in Be- tracht fallen. Weitere Abklärungen von den Behörden zu verlangen, hiesse sodann unverhältnismässige Abklärungsaufwendungen zu ge- nerieren, die Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis zu überspannen und würde praktisch immer bedeuten, dass die öffentli- che Hand wegen des Beweisnotstandes, in dem sich die Behörden zwangsläufig befinden, vorweg einen Anteil der Schadensverhü- tungs- und -behebungskosten selber tragen müsste. Dies kann aber nicht der Sinn des Gesetzes sein, welches auf dem Grundsatz beruht, die der Öffentlichkeit bei antizipierter Ersatzvornahme entstandenen Kosten möglichst auf die Verursachenden zu überwälzen. Wie bereits oben festgehalten worden ist, liesse sich die Haftungsquote einer weiteren, unbekannten Verursachungsquelle zudem auch soweit auf die festgestellten Verursachenden überwälzen, als dies – im Verhält- nis zu deren eigenen Verursachungsanteilen – einen zumutbar er- scheinenden Wert nicht übersteigt. Aufgrund der festgestellten Ver- hältnisse und der zu vernachlässigenden Bedeutung allfälliger Dritter ist vorliegend von einer solchen Situation auszugehen. Demzufolge würde im konkreten Fall selbst nichts gegen die Überwälzung allfäl- liger Kostenanteile von unbekannten Dritten sprechen. 9. Kostenverteilung (…) b) (…) Der Regierungsrat kommt unter Würdigung aller Um- stände des vorliegenden Falls und seiner Praxis zum Schluss, dass der Verursacheranteil von G.J.C. nicht höher als auf 20 % festzuset- zen ist. G.J.C. ist einzig als schuldloser Zustandsstörer zu betrachten. Es ist nicht belegt, dass ihm darüber hinaus ein Verschulden vorge- 2006 Gewässerschutzrecht 499 worfen werden kann, indem er beispielsweise den rechtswidrigen Zustand auf seiner Liegenschaft kannte und duldete. Die Anknüp- fung an seine Eigenschaft als Grundeigentümer und der ihm zukom- mende Vorteil der Sanierung seiner Liegenschaft rechtfertigen vor- liegend für sich allein eine Haftungsquote von 20 %. In der Folge beläuft sich der deutlich grössere Haftungsanteil des Beschwerdeführers als Verhaltens- und Zustandsstörer auf 80 %. So verfügte der Beschwerdeführer zum einen über die unmittelbare Herrschaft über das Geschehen; auf seine Handlungsweise bzw. zu- mindest das unterlassene Eingreifen ist das Schadensereignis denn letztlich auch primär zurückzuführen. 2006 Strafvollzug 501 III. Strafvollzug 99 Versetzung in die Halbfreiheit. Es besteht kein Anspruch darauf, gestützt auf Art. 37 Ziffer 3 Abs. 2 StGB bzw. § 50 lit. a SMV nach der Verbüssung der Hälfte der Strafzeit in die Halbfreiheit entlassen zu werden, auch wenn die übrigen Voraus- setzungen gemäss § 50 lit. b – e SMV erfüllt sind; Verhältnis der einschlä- gigen Richtlinie des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Inner- schweiz zum Bundesrecht. Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 30. August 2006 i.S. T. P. K. gegen die Verfügung des Departementes Volkswirtschaft und Inneres. Aus den Erwägungen 2.1.1 Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, dass gemäss dem Strafgesetzbuch wie auch § 50 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) vom 9. Juli 2003 die Halbfreiheit nach der Hälfte der Strafzeit zulässig sei. Diese Vorschriften könnten nicht mittels einer Regelung in Kon- kordatsrichtlinien unterlaufen werden. Die dort befindliche einheitli- che Regelung nehme keine Rücksicht auf den Einzelfall und sei erst noch nicht gesetzeskonform. 2.1.2 Es trifft zu, dass sowohl Art. 37 Ziffer 3 Abs. 2 StGB als auch § 50 lit. a SMV vorsehen, dass die Halbfreiheit ab der Ver- büssung der Hälfte der Strafzeit grundsätzlich möglich ist. Indessen übersieht der Beschwerdeführer, dass die Kantone gemäss Art. 37 Ziffer 3 Abs. 3 StGB die Voraussetzungen und den Umfang der den Gefangenen stufenweise zu gewährenden Erleichterungen regeln. Den Kantonen kommt bei der Ausgestaltung dieser Normen ein erheblicher Spielraum zu (vgl. dazu RRB Art. Nr. …). Insbesondere