Der im Süden, Westen und Osten im Bereich der Wohnbauten der Arealüberbauung geplante Grünflächen- und Gartengürtel mit einzelnen Hecken und einer durchschnittlichen Breite von rund 5.5 bis 8 m Breite bildet einen gut formulierten und ansprechenden Übergang zu den in den angrenzenden Wohnzonen gelegenen Parzellen. Der Regierungsrat gelangt somit zur Auffassung, dass das strittige Bauvorhaben im Lichte des Entscheidungsspielraums des Gemeinderates und in Anbetracht der bestehenden Bebauungsstruktur und des Zonenzwecks die Anforderungen von § 21 Abs. 2 lit. f ABauV erfüllt.