platz, dessen konkrete Gestaltung noch mit dem Gemeinderat abzusprechen ist, gebaut werden. Überdies hat der Gemeinderat zur Schaffung von ökologischen Ausgleichsflächen angeordnet, dass die Dächer extensiv zu begrünen seien. Dem Beschwerdeführer ist zu Gute zu halten, dass eine Angabe in den Bauplänen darüber, wie die ökologischen Ausgleichsflächen konkret gestaltet werden sollten, wünschenswert gewesen wäre. Deswegen aber die Baubewilligung aufzuheben oder eine ergänzende Anordnung zu treffen, erscheint jedoch unverhältnismässig, da – wie nachfolgend dargelegt wird – den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan wird. Nach § 21 Abs. 2 lit. f ABauV sind das Vorliegen guter Spiel-,