Beschwerdeführers der vom Gemeinderat F. gehandhabten Praxis nicht entgegen. Denn letztlich trägt die Bauherrschaft das Risiko, wenn zur Einhaltung der Energieeffizienzbestimmungen nachträglich eine baubewilligungspflichtige Projektänderung erforderlich wird. Den umweltschützerischen und energiepolitischen Interessen an der Erstellung energieeffizienter Bauten kann unter den gegebenen Umständen durch die vom Gemeinderat getroffene Auflage genügend Rechnung getragen werden, so dass der Nachweis über die Einhaltung der Wärmeschutzvorschriften nicht bereits im Zeitpunkt der Bewilligung eines Baugesuches vorzuliegen hat.