Folglich ist nach dem Sinn und Zweck dieser Verordnungsvorschrift zu fragen und damit zu klären, ob das Rechtsschutzinteresse des legitimierten Nachbarn oder die mit dieser Vorschrift verfolgten umweltschützerischen und energiepolitischen Interessen der kommunalen Praxis entgegensteht. Da die Bauherrschaft zur Einhaltung der Wärmeschutzvorschriften nicht ohne die Durchführung eines erneuten Baubewilligungsverfahrens in jenen Punkten wesentlich von den bewilligten Plänen abweichen darf, welche auch die Interessen der Nachbarn wahrnehmen (z.B. hinsichtlich Gebäudehöhe und -länge sowie des Grenz- oder Gebäudeabstandes), steht das Rechtsschutzinteresse des