Denn die Bauherrschaft könne einen solchen Nachweis nur dann korrekt und ohne besonderen Aufwand erbringen, wenn sie auch Kenntnis von allen das Bauvorhaben und allenfalls die Wärmedämmung beeinflussenden Auflagen habe. Da mit der Erteilung der Baubewilligung die Aussenmasse der geplanten Bauten in einer für die Bauherrschaft verbindlichen Weise festgelegt würden, könnten für den Fall, dass zur Einhaltung des gesetzlichen Wärmenachweises bauliche Änderungen (z.B. eine zusätzliche Isolation) notwendig würden, solche nur zu Lasten der Gestaltung der Innenräume erfolgen.