haltung der Wärmeschutzvorschriften erst vor Baubeginn zu erbringen. Der Argumentation des Beschwerdeführers ist insofern beizupflichten, als die Regelung in § 21 Abs. 2 lit. e ABauV, wonach der Energieeffizienz-Nachweis durch die Bauherrschaft eine Bewilligungsvoraussetzung für Arealüberbauungen bildet, aufgrund des Gesetzeswortlauts nicht weiter auslegungsbedürftig erscheint. Der Gemeinderat macht demgegenüber geltend, dass es üblich sei, den Nachweis über die Einhaltung der Wärmeschutzvorschriften erst vor Baubeginn zu verlangen.