Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, dass die Bauherrschaft den gemäss § 21 Abs. 2 lit. e ABauV erforderlichen Ener- gieeffizienz-Nachweis nicht erbracht habe, so dass die Baubewilligung schon deswegen aufzuheben sei. 476 Verwaltungsbehörden 2006