chen und periodischen Bedarfs und werden daher vom Verbraucher mit einer gewissen Regelmässigkeit wiederkehrend benötigt (Vollzugshilfe, S. 5). Hinzu kommt, dass sie sich im Wesentlichen durch ihre Publikumsintensität, ihre Laufkundschaft sowie ihre funktionelle Nähe zu den ein Einkaufszentrum charakterisierenden Verkaufsgeschäften auszeichnen. Im Lichte dieser Ausführungen erweist sich die Auffassung des Beschwerdeführers als unzutreffend. Folglich hat der Gemeinderat F. die Massage- und Ernährungsberatungspraxis sowie die Physiotherapie-, Arzt- und Zahnarztpraxen zu Recht bei der Berechnung der massgebenden Verkaufsfläche des Zentrums „G.“ nicht berücksichtigt.