Dementsprechend sind bei der Bank und der Post nur die während der Öffnungszeiten allgemein zugänglichen Flächen (z.B. Schalterhalle) nicht jedoch die nur einem beschränkten Benutzerkreis offen stehenden Büroflächen mit in die Berechnung einzubeziehen. Im Unterschied zu den in der Vollzugshilfe (S. 5) exemplifikativ genannten Banken, Reisebüros und Restaurants fehlt es bei den hier strittigen Dienstleistungsbetrieben bzw. den von diesen genutzten Gewerbeflächen gerade an dieser allgemeinen Zugänglichkeit.