Vielmehr sind nur jene Gewerbeflächen bei der Berechnung der vorliegend interessierenden Nettoladen- bzw. Verkaufsfläche zu berücksichtigen, die dem Kunden ohne Weiteres zugänglich sind (Erw. 1.2.1.). Dementsprechend sind bei der Bank und der Post nur die während der Öffnungszeiten allgemein zugänglichen Flächen (z.B. Schalterhalle) nicht jedoch die nur einem beschränkten Benutzerkreis offen stehenden Büroflächen mit in die Berechnung einzubeziehen.