Es trifft zwar zu, dass diese Dienstleistungsbetriebe ihre Geschäftsniederlassung im Zentrum „G.“ haben und demzufolge mit den übrigen Verkaufsgeschäften und Dienstleistungsbetrieben die für ein Einkaufszentrum typische, enge räumliche Beziehung aufweisen. Wie bereits oben ausgeführt, sind jedoch nicht sämtliche gewerblich genutzten Flächen als Verkaufsfläche im Sinne der Vollzugshilfe zu verstehen. Vielmehr sind nur jene Gewerbeflächen bei der Berechnung der vorliegend interessierenden Nettoladen- bzw. Verkaufsfläche zu berücksichtigen, die dem Kunden ohne Weiteres zugänglich sind (Erw.