den. 1.2.5. Nach der Ansicht des Beschwerdeführers sind auch die Büroflächen der im bestehenden Zentrum „G.“ ansässigen Massage- und Ernährungsberatungspraxis (Erdgeschoss) sowie der Physiotherapie-, Arzt- und Zahnarztpraxen (Obergeschoss) als Verkaufsflächen des Einkaufszentrums zu veranschlagen. Es trifft zwar zu, dass diese Dienstleistungsbetriebe ihre Geschäftsniederlassung im Zentrum „G.“ haben und demzufolge mit den übrigen Verkaufsgeschäften und Dienstleistungsbetrieben die für ein Einkaufszentrum typische, enge räumliche Beziehung aufweisen.