dafür ist jedoch vorauszusetzen, dass eine solche denn auch tatsächlich als Aussenverkaufsfläche genutzt wird. Andernfalls liegen keine sachlichen Gründe vor, die eine Gleichbehandlung mit Verkaufsflächen im Ladeninnern zu rechtfertigen vermögen. Reine Verkehrsflächen gelten somit nicht als Verkaufsflächen. Die Bauherrschaft bestreitet nicht, dass ein Teil der Innenhoffläche durch die Migros, den Blumenladen, die Post (Postfächer, Postomat) sowie das Restaurant „G.“ für den Verkauf ihrer Waren bzw. das Erbringen ihrer Dienstleistungen genutzt werde; die Nutzung durch das Restaurant „G.“ sei indessen nur vorübergehender Natur und falle mit dem Abschluss des Restaurantumbaus wieder