triebe die für ein Einkaufszentrum typische Publikumsintensität aufweisen. Diese Beurteilung wird denn auch durch die Bauherrschaft nicht bestritten. 1.2.4. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Gemeinderat auch die Innenhoffläche des Zentrums „G.“ hätte berücksichtigen müssen, da sie sowohl von der Migros, dem Blumenladen als auch der Post als dem Kunden zugängliche Aussenverkaufsfläche genutzt würde. Der Ansicht des Beschwerdeführers ist insofern zuzustimmen, als auch eine Innenhoffläche bei der Berechnung der Verkaufsfläche zu berücksichtigen sein kann; dafür ist jedoch vorauszusetzen, dass eine solche denn auch tatsächlich als Aussenverkaufsfläche genutzt wird.