Denn die geplante Erweiterung und das bestehende Zentrum „G.“ weisen die für ein Einkaufszentrum charakteristische bauliche und planerische Einheit im eingangs erwähnten Sinn auf; insbesondere verfügen sie über eine gemeinsame Erschliessung und eine gemeinsame Parkierungsanlage. Entgegen der Ansicht des Gemeinderates sind die den Kunden zugänglichen Ladenflächen der Post (32 m2) und der Bank (42 m2) im Zentrum „G.“ ebenfalls zu beachten (vgl. Vollzugshilfe, S. 5; Stellungnahme der Abteilung Raumentwicklung […]), da auch diese Dienstleistungsbe- 2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 473