Grundsätzlich sind dem Entscheid des Regierungsrats die durch den Gemeinderat aufgelegten Baupläne zu Grunde zu legen. Vorliegend kann die Frage, welche Planangaben der Regierungsrat zu berücksichtigen hat, offen gelassen werden, da – wie nachfolgend dargelegt wird – auch unter Berücksichtigung der in den Bauplänen angegebenen BGF die im vorliegenden Beschwerdeverfahren massgebende Nettoladen- bzw. Verkaufsfläche unter 3'000 m2 liegt. Die nachfolgenden Ausführungen basieren folglich auf den in den Bauplänen ausgewiesenen BGF.