rants und Reisebüros) aufweisen und wegen ihrer baulichen oder planerischen Einheit als Bestandteil des Zentrums „G.“ aufzufassen sind bzw. welche massgebende Nettoladen- bzw. Verkaufsfläche das Zentrum „G.“ aufweist. Anlässlich der Augenscheinsverhandlung reichte die Bauherrschaft eine planlich ausgewiesene Berechnung der nach ihrer Auffassung massgebenden Nettoladenflächen (NLF) im Umfang von 1'656 m2 zu den Akten. Dies mit der Begründung, dass die Baupläne die BGF und nicht die vorliegend zu beachtenden Nettoladenflächen enthielten.