Es ist offensichtlich und von den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass das Zentrum „G.“, in welchem u.a. die Migros, ein Blumen- und Kleiderladen, das Restaurant „G.“ sowie eine Bank und eine Poststelle ansässig sind, sowie dessen geplante Erweiterung als Einkaufszentrum im umschriebenen Sinn zu verstehen sind. Zu klären ist jedoch, welche Verkaufsgeschäfte bzw. Dienstleistungsbetriebe aufgrund der von ihnen angebotenen Produkte und Dienstleistungen die in raumplanerischer Hinsicht relevante, für ein Einkaufszentrum charakteristische Publikumsintensität (wie Banken, Restau- 472 Verwaltungsbehörden 2006